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   OLG Koblenz, 28.12.1999 - 9 WF 760/99   

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https://dejure.org/1999,4404
OLG Koblenz, 28.12.1999 - 9 WF 760/99 (https://dejure.org/1999,4404)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.12.1999 - 9 WF 760/99 (https://dejure.org/1999,4404)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. Dezember 1999 - 9 WF 760/99 (https://dejure.org/1999,4404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung von Prozesskostenhilfe, wenn in einer Wohnung mehrere Personen mit eigenem Einkommen leben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der Miete bei Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 728
  • ZMR 2000, 760
  • FamRZ 2000, 1093 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 03.07.1995 - 7 W 233/95

    Aufteilung der Kosten einer gemeinschaftlichen Unterkunft für die Berechnung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.12.1999 - 9 WF 760/99
    Nach der Entscheidung des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3.7.1995 (FamRZ 1997, 679, 680), welcher der erkennende Senat folgt, sind für die Berechnung der Prozesskostenhilfe, wenn in einer Wohnung mehrere Personen mit eigenem Einkommen leben, die Kosten der Unterkunft in der Regel auf sie nach Kopfteilen aufzuteilen.
  • VG Düsseldorf, 02.12.2010 - 12 K 4571/10

    Klage auf Erstattung von Schülerfahrtkosten wegen Taxifahrten abgewiesen

    71 vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten einer gemeinsamen Wohnung (mit z.T. noch weiter gehender Tendenz zur Aufteilung nach Kopfteilen): LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2008 (3 Ta 93/08); LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2007 (11 Ta 79/07); OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Dezember 1999 (9 WF 760/99); jeweils in JURIS.
  • LSG Thüringen, 22.09.2004 - L 6 RJ 735/03
    Die Kosten der Unterkunft, Heizung und die Beiträge zur Hausratversicherung sind in der Regel bei Ehegatten, Familienangehörigen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und anderen Wohngemeinschaften nach Kopfteilen aufzuteilen (vgl. OLG Koblenz vom 28. Dezember 1999 - Az.: 9 WF 760/99 in: MDR 2000, 728, 729 = FamRZ 2000, 1093; OLG Koblenz vom 3. Juli 1995 - Az.: 7 W 233/95 in: MDR 1995, 1165, 1166 = FamRZ 1997, 679; Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2002, § 115 Rdnr. 37a) um den notwendigen Berechnungsaufwand in vertretbaren Grenzen zu halten.

    Eine Aufteilung entsprechend der Übereinkunft des Antragstellers und seiner Frau kommt im PKH-Verfahren allerdings nicht in Betracht (vgl. OLG Koblenz vom 28. Dezember 1999, a.a.O.).

  • LG Koblenz, 10.03.2006 - 6 T 27/06

    Einzusetzendes Einkommen bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Ermittlung des

    Zur anteiligen Aufteilung der Kosten der Unterkunft entsprechend der Höhe der Einkommen der Eheleute (im Anschluss an OLG Koblenz, 28. Dezember 1999, 9 WF 760/99, FamRZ 2000, 1093) .

    Da hier ein geringeres Einkommen auf Seiten der Ehefrau vorhanden ist, ist eine Aufteilung von ca 2/3 zu 1/3 angemessen (siehe OLG Koblenz FamRZ 2000, 1093).

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2014 - 3 Ta 12/14

    Umfang der Berücksichtigung der Wohnkosten einer von mehreren Personen gemeinsam

    Ebenso wie bei der Berücksichtigung gemeinsamer Belastungen i. S. von § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO ist auch bei den Kosten der gemeinsamen Unterkunft für die Berechnung der Prozesskostenhilfe auf das Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner abzustellen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 18.03.2008 - 3 Ta 93/08; Beschluss v. 28.05.2009 - 3 Ta 311/09; vgl. bereits LAG Düsseldorf, Beschluss v. 18.02.1991 - 14 Ta 2/91; vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, 1394; OLG Koblenz, Beschluss v. 28.12.1999, MDR 2000, 728; vgl. Schoreit/Groß, BerH und PKH, 11. Aufl., § 115 ZPO Rz. 59 m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 05.11.2010 - 6 WF 103/10

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Kindesunterhalt bei der

    Insbesondere ist nicht automatisch und unabhängig von der tatsächlichen Handhabung stets eine Aufteilung der verfahrenskostenhilferechtlich zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nach der Zahl der (maßgeblichen) Personen vorzunehmen; dies mag zwar in der Regel angemessen erscheinen, jedoch kann nach den jeweiligen Verhältnissen auch eine andere Aufteilung dieser Kosten unter den Bewohnern der Wohnung etwa bei deutlich unterschiedlichen Einkünften in Betracht kommen (OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1093; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rz. 274, m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 30.06.2005 - 8 WF 55/05

    Prozesskostenhilfe: Berechnung von Ratenzahlungen nach dem Auslaufen von

    Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind in der Regel bei Ehegatten, Familienangehörigen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und anderen Wohngemeinschaften nach Kopfteilen aufzuteilen (OLG Koblenz FamRZ 1997, 679, 680; MDR 2000, 728, 729; OLG Köln FamRZ 2003, 1394; Zöller-Philippi ZPO 25. Aufl., § 115 RN 37a).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.04.2009 - 10 Ta 86/09

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Einkommen

    Davon ist dann eine Ausnahme möglich, wenn das Einkommen eines Ehegatten so erheblich hinter dem Einkommen des anderen Ehegatten zurückbleibt, dass eine Heranziehung zu einem hälftigen Anteil der Wohnkosten nicht angemessen erscheint (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 28.12.1999 -9 WF 760/99 - MDR 2000, 728, mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.04.2007 - 11 Ta 79/07

    Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft bei

    Dies gilt bei Ehegatten, Familienangehörigen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und anderen Wohngemeinschaften gleichermaßen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28.12.1999, - 9 WF 760/99 -).
  • LSG Thüringen, 16.03.2006 - L 6 B 32/05

    Abänderung der Ratenzahlungen beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Absetzung von

    Die mit der Unterkunft zusammenhangenden Kosten (Heizung, Grundsteuer, Müllgebühren, Wohngebäudeversicherung, Schornsteinfegerkosten) sind zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nach Kopfteilen aufzuteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004 - Az.: L 6 RJ 734/03; OLG Koblenz vom 28. Dezember 1999 - Az.: 9 WF 760/99 in: MDR 2000, 728, 729 = FamRZ 2000, 1093; OLG Koblenz vom 3. Juli 1995 - Az.: 7 W 233/95 in: MDR 1995, 1165, 1166 = FamRZ 1997, 679; Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2002, § 115 Rdnr. 37a) um den notwendigen Berechnungsaufwand in vertretbaren Grenzen zu halten.
  • OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 10 WF 32/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zur Verfahrenskostenhilfe; Ratenfreie

    Vielmehr sind die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Regel bei Ehegatten, Familienangehörigen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und anderen Wohngemeinschaften nach Kopfteilen aufzuteilen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2005 - 8 WF 55/05, BeckRS 2007, 15656, beck-online; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.12.1999 - 9 WF 760/99, BeckRS 1999, 30875692, beck-online; BeckOK ZPO/Reichling, 46. Edition 01.09.2022, ZPO § 115 Rn. 38; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 115 Rn. 40).
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